Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schoop + Co. AG, Entwässerungssysteme


Ausgabe 12/2023

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die gemäss Auftragsbestätigung individuell festgelegten Bedingungen bilden die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und Bereich Entwässerungssysteme der Schoop + Co. AG (nachstehend "SCHOOP" genannt).
    2. SCHOOP schliesst Vereinbarungen nur unter der Zugrundelegung ihrer AGB; diese gelangen auch dann zur Anwendung, wenn in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung von SCHOOP nicht explizit auf die AGB Bezug genommen wird. Sondervereinbarungen zu einzelnen Punkten dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
    3. Die AGB setzen alle anderslautenden vom Besteller – in welcher Form auch immer – vorgegebenen Bedingungen ausser Kraft.
    4. Es gilt die im Zeitpunkt der Bestellung gültige Version der AGB. Diese ist einsehbar unter: www.entwaesserungssysteme.ch
  2. Gestaltung von Produkten, Vorstudien, Vorschläge, Planungen, Beratungen und Dienstleistungen
    1. Die Eigentums- und Urheberrechte von SCHOOP an den von ihr erschaffenen Vorstudien, Studien, Entwicklungen und Plänen gehen durch den Verkauf der Waren nicht an den Besteller über. Solche Unterlagen und Arbeitsergebnisse dürfen vom Besteller nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von SCHOOP vervielfältig oder in anderer Weise verwendet oder verwertet werden.
    2. Die von SCHOOP erbrachten Planungsarbeiten und weiteren Dienstleistungen, welche vom Besteller verlangt wurden, sind nach Aufwand zu entschädigen, sofern gemäss Auftragsbestätigung für solche Leistungen nicht explizit die Unentgeltlichkeit oder eine andere Kostenregelung vereinbart wurde.
    3. In keinem Fall haftet SCHOOP für eine mangelhafte Planung, für fehlerhafte Planungsunterlagen oder mangelhafte Beratung (insbesondere bezüglich Produkteauswahl).
  3. Angebot, Auftragsbestätigung und nachträgliche Änderungen
    1. Angebote von SCHOOP sind nicht bindend, sofern sie nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt werden.
    2. Nach der erfolgten Bestellung stellt SCHOOP eine Auftragsbestätigung aus. Deren Inhalt gilt als genehmigt und ist bindend, sofern der Besteller nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Ausstellung der Auftragsbestätigung - spätestens aber bei Übernahme der Waren - diese schriftlich zurückweist.
    3. Nachträglich vereinbarte Änderungen der vertraglichen Hauptpunkte müssen in einer geeigneten Weise dokumentiert werden.
  4. Preise
    1. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer ohne jegliche Abzüge.
    2. Preise gelten netto ab Werk CH-Baden-Dättwil (EXW-Incoterms 2010). Frachtkosten, Zölle, Umsatzsteuern etc. gehen zulasten des Bestellers. Der Versand der Ware erfolgt auf das Risiko des Bestellers
    3. Die in den Preislisten oder Offerten aufgeführten Preise können von SCHOOP aufgrund von veränderten Einkaufspreisen oder Währungsschwankungen nach Bedarf angepasst werden.
    4. Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen, Weisungen, Vorgaben oder in anderer Weise durch den Besteller verursacht werden, ist dieser gegenüber SCHOOP entschädigungspflichtig.
    5. Kosten von Bemusterungen (Material- und Zeitaufwand) gehen zulasten des Kunden.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Rechnungen von SCHOOP sind rein netto zu bezahlen.
    2. Im Falle der Lieferung von individuell bereitzustellenden Waren ist SCHOOP berechtigt, bei Ausstellung der Auftragsbestätigung 50% des vereinbarten Preises als Anzahlung zu beanspruchen.
    3. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen oder eigenen Ansprüchen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen. Ausgeschlossen ist ebenso die Vornahme von Garantierückbehalten.
    4. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die SCHOOP nicht zu verantworten hat, verzögern oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
    5. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder muss SCHOOP befürchten, Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist SCHOOP berechtigt, die eigene Leistung zurückzuhalten und Lieferungen nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Besteller auszuführen sowie Waren auf Kosten des Bestellers zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der vertraglich vereinbarte Preis für die hinterlegte Lieferung sofort zur Zahlung fällig.
    6. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage gerechnet ab Ausstellung der Rechnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
  6. Lieferfristen, Annahmeverzug und Gefahrenübergang
    1. Sofern die Lieferfrist in Form einer Zeitspanne (Anzahl Tage, Wochen etc.) definiert wurde, beginnt diese mit dem Datum der von SCHOOP ausgestellten Auftragsbestätigung zu laufen.
    2. Die in der Auftragsbestätigung bestätigten Lieferfristen und Liefertermine gelten als Zirka-Angaben (keine Fixtermine).
    3. In allen Fällen verlängern sich die Lieferfristen und Liefertermine um die Dauer, während der Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Fertigungsdetails oder andere Angaben oder Dokumente, welche vom Besteller zu liefern sind, fehlen. Desgleichen gilt, falls der Besteller nach dem Erhalt von Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung durch SCHOOP deren Genehmigung unterlässt, im Zahlungsverzug ist oder andere Verpflichtungen nicht einhält.
    4. Bei Betriebsstörungen, Streik und Fällen höherer Gewalt ist SCHOOP von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferfristen und -termine entbunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solcher Hinderungsgrund während eines Verzuges oder bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten auftritt.
    5. In keinem Fall hat der Besteller Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung.
    6. Der Besteller ist verpflichtet, bei einer Anzeige des exakten Lieferzeitpunkt vorgängig den Zugang zu seinen Gebäulichkeiten, Räumlichkeiten und dgl. sicherzustellen, damit SCHOOP die Lieferung ungehindert vornehmen kann.
    7. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, ist SCHOOP berechtigt, den gesamten Aufwand, der aus diesem Annahmeverzug resultiert (z.B. zusätzliche Transporte, Lagerkosten) dem Besteller zu belasten.
    8. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware am Erfüllungsort bzw. mit dem Versand; kann die rechtzeitige Ablieferung wegen dem Verzug des Bestellers nicht oder erst verspätet vorgenommen werden, erfolgt der Gefahrenübergang mit dem Verzugseintritt.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Alle Lieferungen von SCHOOP bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller. SCHOOP ist berechtigt, durch einseitigen Antrag die erforderlichen Eintragungen in den behördlichen Registern (insbesondere im Eigentumsvorbehaltsregister) zu erwirken.

  8. Kontrolle und Mängelrüge
    1. Der Besteller hat sofort nach dem Eintreffen des Liefergegenstandes diesen zu prüfen und allfällige Mängel zu rügen. Verdeckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung zu rügen. Die Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen unter exakter Nennung des beanstandeten Mangels.
    2. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. 
    3. Wegen Mängel irgendwelcher Art des Liefergegenstandes hat der Besteller keine Rechte ausser die in Ziff. 10 nachstehend ausdrücklich genannten.
  9. Mängel des Liefergegenstandes
    1. Die Rechte des Bestellers wegen Mängel des Liefergegenstandes verjähren 2 Jahre nach der Lieferung an den Besteller; bei Produkten, die in ein unbewegliches Werk eingebaut werden, verjähren diese Rechte 5 Jahre nach der Lieferung an den Besteller.
    2. Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz, dem Abschluss der Reparatur oder der Abnahme, falls die Frist gemäss Ziff. 10.1 vorstehend früher abläuft.
    3. Im Falle von Mängeln werden:
      1. (1) bei beweglichen Waren die schadhaften Teile nach der Wahl von SCHOOP entweder am Sitz von SCHOOP nachgebessert oder ausgetauscht; dabei gehen die Kosten des Transports der mangelhaften Ware zu SCHOOP zulasten des Bestellers; die Kosten des Rücktransports trägt SCHOOP;
      2. (2) bei Werken auf Grund und Boden des Bestellers, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Nachteilen entfernt werden können, nach Wahl von SCHOOP entweder die schadhaften Teile nachgebessert oder zugunsten des Bestellers eine Preisminderung gewährt.
    4. Die Mängelrechte entfallen für Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, überm.ssiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer Einflüsse, Umwelteinflüsse, nicht von SCHOOP ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die SCHOOP nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
    5. Nicht als Mangel gelten und von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen sind Fälle von geringfügigen Farbdifferenzen und Änderungen als Folge von Modellanpassungen des Herstellers.
    6. Die Mängelrechte erlöschen vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von SCHOOP Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SCHOOP die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
  10. Montageanleitung, Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise
    Der Besteller verpflichtet sich, alle Vorgaben und Anweisungen, insbesondere die Montageanleitung, die Gebrauchsanweisung und die Sicherheitshinweise strikte einzuhalten und dafür sorgen, dass diese Vorgaben und Anweisungen auch von Dritten, denen der Liefergegenstand zur Benutzung überlassen wird, befolgt werden.
  11. Angaben zu den Produkteeigenschaften
    Massgebend für die Eigenschaften der Produkte sind ausschliesslich die Angaben in der Offerte und der Auftragsbestätigung und - soweit solche fehlen - die Angaben in den von SCHOOP zur Verfügung gestellten Datenblättern. Andere Angaben zu Produkteigenschaften, insbesondere Aussagen in Werbeunterlagen sind nicht bindend.
  12. Ausschluss weiterer Haftung
    1. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhaften Auskünften, Verletzung von Aufklärungs- oder Nebenpflichten, fehlerhafter Beratung und dergleichen haftet SCHOOP nicht.
    2. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind
      alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind (Mängelfolgeschaden), wie namentlich Nutzungsverluste und andere mittelbare Schäden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Produktehaftpflicht.
  13. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist der Sitz von SCHOOP.
  14. Anwendbares Recht
    Es findet Schweizer Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).
  15. Gerichtsstand
    Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Besteller und SCHOOP ist der Sitz von SCHOOP. Darüber hinaus ist SCHOOP berechtigt, den Besteller vor den von Gesetzes wegen zuständigen Gerichten zu belangen.

CMS: Redaxo

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